Sozialversicherungsfreiheit

Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber aber die Faktoren kennen, die zu Versicherungsfreiheit führen können.

Höherverdienende Arbeitnehmer

In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzuwendungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE, sog. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt. Ausführliche Informationen zur Prüfung des JAE finden Sie in unserem SV-Lexikon. Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.

Bei Mehrfachbeschäftigten sind für die Feststellung des Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Die Arbeitnehmer sind gegenüber ihren Arbeitgebern zur Auskunft verpflichtet. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet und auch die vom Beginn des nächsten Kalender­jahres an geltende Grenze übersteigt.

Eine Besonderheit gilt, wenn ein bisher krankenversicherungs­pflichtig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dann besteht Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar ab Aufnahme der neuen Beschäftigung. Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen (z. B. Akademiker), sind ebenfalls vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei.

Tritt Versicherungsfreiheit ein, kann die Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erfolgen.

2. Geringfügig Beschäftigte

Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit kommt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowohl bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) als auch bei kurzfristigen Beschäftigungen vor. Ausführliche Informationen  - auch zu Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie - finden Sie unter Geringfügig Beschäftigte

3. Studierende

Üben Studierende neben ihrem Studium geringfügige Beschäftigungen aus, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Sie werden nicht anders als „normale“ Arbeitnehmer behandelt. So kommen die beiden verschiedenen Arten von geringfügigen Beschäftigungen in Betracht, nämlich die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und die kurzfristige Beschäftigung. Minijobs unterliegen dabei der Rentenversicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen.

Ausführliche Informationen – auch zu Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie – finden Sie unter Geringfügig Beschäftigte.

Darüber hinaus gilt für Studentenbeschäftigungen das sog. Werkstudentenprivileg. Durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsätze können in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu Versicherungsfreiheit führen, während in der Rentenversicherung in aller Regel Versicherungspflicht besteht.

20-Stunden-Grenze

Übt ein Student/eine Studentin eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, ist noch nicht zwingend davon auszugehen, dass in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht eintritt. Denn beschäftigte Studierende sind – hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – von ihrem Erscheinungsbild her entweder Studierende und versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg) oder Arbeitnehmer und grundsätzlich versicherungspflichtig.

Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesen Fällen die wöchentliche Arbeitszeit: Bis zu 20 Stunden bleibt es beim Studentenstatus, sind es allerdings mehr, tritt die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die 20-Stunden-Grenze entstand durch die Rechtsprechung, sie entspricht der Hälfte der früher üblichen 40-Stunden-Woche. 

Von dem Grundsatz, dass bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, gibt es Ausnahmen:

  • Liegt die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit so, dass das Studium nicht in den Hintergrund tritt, also vornehmlich in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende, ist trotz Überschreitung der 20-Stunden-Grenze noch vom Werkstudentenprivileg auszugehen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung unbefristet ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum größer 26 Wochen befristet ist.
  • Wird eine Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Wochenstunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, bleibt das Werkstudentenprivileg auch während dieser Zeit erhalten.

 

Die Rentenversicherung muss separat betrachtet werden: Hier gelten Studierende, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, als „normale“ Arbeitnehmer. Im Klartext heißt das: Es besteht Rentenversicherungspflicht besteht. Unbedeutend ist, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird.

Semesterferien

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt sind, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von Wochenarbeitszeit und Entgelthöhe greift daher das Werkstudentenprivileg. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die grundsätzlich an maximal 20 Wochenstunden ausgeübt werden, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt werden.

Wird eine ursprünglich auf die Semesterferien befristete Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) über das Ferienende hinaus verlängert, dann gilt: Ab dem Tag, an dem Kenntnis vom Überschreiten erlangt wird, tritt Versicherungspflicht ein.

Kommt eine Überschneidung nach dem Ende der Semesterferien nur ausnahmsweise vor und dauert sie längstens zwei Wochen, so bleibt das Erscheinungsbild als Student/Studentin und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten.

Mehrere Beschäftigungen

Übt ein Student/eine Studentin im Laufe eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, ist zu prüfen, ob das Werkstudentenprivileg noch Anwendung finden kann. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn die Beschäftigungen größer 20 Wochenstunden insgesamt an nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen ausgeübt werden.

Wichtig: Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, für sich allein betrachtet Versicherungsfreiheit zu begründen. Sie stellt lediglich einen Ausschlusstatbestand zu den zuvor beschriebenen Regelungen des Werkstudentenprivilegs dar.

Praktische Hinweise zur Beschäftigung von Studierenden

  • Nehmen Sie von Studierenden und für Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu den Entgeltunterlagen.

  • Lassen Sie sich auch von Studierenden einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen, die gleichzeitig ausgeübt werden oder innerhalb des letzten Zeitjahres ausgeübt wurden.

  • Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten/einer Studentin sozialversicherungsfrei ist, gilt grundsätzlich die Versicherungspflicht der Studierenden in der Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS). Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht kümmern, das ist Sache des studentischen Mitarbeiters/der studentischen Mitarbeiterin.

  • Weiterführende Informationen bietet das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

4. Praktikanten

Freiwillige Praktika

Absolvieren Studierende ein freiwilliges, bezahltes Praktikum, so gelten für die Sozialversicherung die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studierende. Erhält der Student/die Studentin für das Praktikum kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dasselbe gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann, wenn die Schülerinnen und Schüler als Anerkennung ein Taschengeld erhalten.

Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein freiwilliges Praktikum in einem Betrieb machen (zum Beispiel um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um einen Beruf näher kennenzulernen), werden – sofern sie ein Entgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten abhängig von der Dauer des Praktikums und der Höhe des Verdienstes die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte, für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich (Midijob). Erhalten sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Vorgeschriebene Praktika

In den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Hierbei sind für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen zu beachten.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Der einfachste Fall: Diese Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Arbeitszeit oder die Höhe des Verdienstes spielen keine Rolle. Kranken- und pflegeversichert ist der Student/die Studentin während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über seine/ihre Studentenversicherung (KVdS). Darum muss sich der Arbeitgeber jedoch nicht kümmern, das ist Sache des Praktikanten. Er trägt auch allein die KVdS-Beiträge. Ist die/der Studierende in der kostenfreien Familienversicherung versichert, sind zur weiteren Beurteilung die Einkommensgrenzen zu beachten.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

Da Studierende bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert sind, besteht hier Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, hängt dabei vom Entgelt ab.

5. Beschäftigte Rentner

Sei es die finanzielle Situation oder die Freude an der Beschäftigung – viele Ältere haben noch einen oder sogar mehrere Jobs neben ihrer Rente. Aus betrieblicher Sicht zeichnen sie sich durch ihre hohe Sozialkompetenz, Motivation, Berufserfahrung und Qualifikation aus. Der zunehmende Fachkräftemangel in Deutschland tut sein Übriges.

Rentnerinnen und Rentner werden häufig in den Grenzen der Geringfügigkeit beschäftigt. Es gibt aber auch den Fall, dass Rentner in voll versicherungspflichtigem Umfang weiterarbeiten. Daraus ergeben sich unterschiedliche versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Konsequenzen. 

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Geringfügig beschäftigte Rentner

Als kurzfristig Beschäftigte sind Rentner sozialversicherungsfrei. Besonderheit: Ist der Rentner erst im Jahresverlauf aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden, werden für die Prüfung der Kurzfristigkeit nur die Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden berücksichtigt.

Rentner mit einem Minijob, also mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat, sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, allerdings mit der Möglichkeit der Befreiung. Bezieher einer Altersvollrente sind generell rentenversicherungsfrei.

Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei allen anderen geringfügig Beschäftigten.

Versicherungspflichtige Beschäftigung

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet im Wesentlichen Renten wegen Todes (z.B. Witwer-/ Witwenrenten, Waisenrenten), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters. Abgesehen von den Hinterbliebenenrenten, deren Bezug sich sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkt, lösen die verschiedenen Rentenarten in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen aus:

Altersrenten

  • Krankenversicherung

    Der Bezug einer Vollrente wegen Alters hat Einfluss auf den maßgeblichen Beitragssatz. Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Wird nur eine Teilrente bezogen, schließt das den Krankengeldanspruch nicht aus. Folglich gilt der allgemeine Beitragssatz.

  • Pflegeversicherung

    Der Altersrentenbezug wirkt sich nicht auf das Versicherungsverhältnis bzw. den anzuwendenden Beitragssatz aus. Beschäftigte Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen trotz Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag (0,25 Prozent).

  • Rentenversicherung

    Altersvollrentner, nicht aber Teilrentner, sind nach Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Arbeitgeber ist aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aber nicht von seiner Beitragspflicht befreit, er zahlt gleichwohl seinen Beitragsanteil. Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel 119 zu verwenden.

    Seit 1. Januar 2017 können Altersvollrentner auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dann zahlt er weiter Rentenversicherungsbeiträge. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Rentenzahlung. Im Meldeverfahren ist für diese Fälle der Personengruppenschlüssel 120 zu verwenden.

  • Arbeitslosenversicherung

    Allein der Bezug einer Altersrente hat keine Auswirkungen bei der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer werden aber mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Altersgrenze für ihren Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben.

    Allerdings hat der Arbeitgeber in diesen Fällen den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen. Aufgrund des Flexirentengesetzes entfällt  für die Jahre 2017 bis 2021 die Verpflichtung für die Entrichtung des Arbeitgeberanteils.

Erwerbsminderungsrenten

  • Krankenversicherung

    Wie bei der Altersrente, d. h. ermäßigter Beitragssatz bei voller Erwerbsminderung oder allgemeiner Beitragssatz bei teilweiser Erwerbsminderung.

  • Pflege- und Rentenversicherung

    Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente wirkt sich nicht aus.

  • Arbeitslosenversicherung

    Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führt zu Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung. Eine nur teilweise bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung führt nicht zur Versicherungsfreiheit.

  • Sozialversicherungspflicht

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  • Geringfügige Beschäftigung

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